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Anmiet- und Zahlungsbedingungen

Bei Anmietung benötigen wir vom Mieter einen gültigen Führerschein, Personalausweis oder Pass mit Meldebestätigung, sowie eine Mietvorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Mietkosten zuzüglich Kaution. Wir akzeptieren alle gängigen Kreditkarten und Zahlungssysteme wie Eurocard/Mastercard, American Express, Visa, Diners und EC Cash. Eine Kautionszahlung in bar ist nur bei Anmietung für einige bestimmte Fahrzeugklassen zulässig, Einzelheiten hierzu erfragen Sie bitte an den Vermietstationen.

Geschäftsbedingungen

1. Vertragsverhältnis
Vertragspartner werden jeweils die Unterzeichner des Mietvertrages. Mieter 1 und Mieter 2 haften gesamtschuldnerisch. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Der Kunde versichert durch seine Unterschrift, dass er keine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Das beigefügte Übergabeprotokoll ist Bestandteil des Vertrages.

2. Versicherung
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:
Haftpflichtversicherung: 8.000.000 €.
Teilkaskoversicherung: Diese deckt Schäden im Falle von Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignissen sowie Glas- und Wildschäden (mit einer Selbstbeteiligung von 1000,- €.)

3. Wartung und Reparatur
Die Wartung des Fahrzeuges, außer der Wagenwäsche, wird vom Vermieter nach Anmeldung durchgeführt. Ist dies aufgrund des Standortes des Fahrzeuges nicht möglich, erstattet der Vermieter dem Mieter nach telefonischer Absprache die nachgewiesenen Kosten. Wird während der Mietzeit ohne Verschulden eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstatt bis zum Kostenbetrag von €  50,- ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit vorheriger Einwilligung des Vermieters beauftragen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach Nr. 12 dieser Bestimmung haftet.

4. Mietpreis
Es gelten die Preise der bei Anmietung gültigen Preisliste, sofern nicht umseitig ein besonderer Mietpreis vereinbart ist.
Im Mietpreis nicht enthalten sind die Benzinkosten. Das Fahrzeug ist grundsätzlich mit vollem Tank an den Vermieter zurückzugeben. Versagt der Wegstreckenzähler, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich auf direktem Weg in eine geeignete Werkstatt zu bringen und die Weisung des Vermieters einzuholen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmungen errechnet sich der Kilometerpreis nach einer Entfernung von 100 km pro Tag. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass der Schaden des Vermieters wesentlich geringer oder überhaupt nicht entstanden ist bzw. eine geringere Wegstrecke gefahren wurde. Dem Vermieter steht das Recht zu, weiteren Schadenersatz geltend zu machen, wenn der Mieter ohne Zustimmung oder entgegen seiner Weisung gehandelt hat, oder wenn er nachweist, dass der Mieter eine größere Wegstrecke gefahren ist.

5. Zahlungsbedingungen
Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeuges eine Mietvorauszahlung mindestens in Höhe der voraussichtlichen Miet- und Nebenkosten erheben.

6. Führungsberechtigte
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers.

7. Obhutspflicht
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Warndreieck, Verbandskasten, Bordwerkzeug und Wagenpapieren zum Gebrauch.
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.

8. Nutzungsbeschränkung
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, zur gewerblichen Personen oder Güterfernverkehrsbeförderung sowie sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen. Auslandsfahrten sind nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig.

9. Verhalten bei Unfällen (Anzeigepflicht)
Bei Unfällen hat der Mieter dem Vermieter sogleich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges, über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen.
Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
Brand- oder Entwendungsschäden sowie Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

 

10. Fahrzeugrückgabe
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Der Mieter hat das Fahrzeug in dem selben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten des Vermieters geschehen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als eine Stunde überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung gemäß  Nr. 12 dieser Bedingung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen und zwar bei Überschreitung von mehr als 1 Stunde eine Tagesmiete pro Tag. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag jederzeit und ohne Angabe von Gründen fristlos zu kündigen und die sofortige Herausgabe des Fahrzeuges in kompletten Zustand einschließlich KFZ – Schlüssel und Fahrzeugschein zu verlangen.

11. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Personenschäden sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten voll; im übrigen ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit nicht Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht. Weitergehende Ansprüche, gleich  aus welchem Rechtsgrund, werden ausgeschlossen.

12. Haftung des Mieters
Der Vermieter kann den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung  ( mit einer umseitig vereinbarten Selbstbeteiligung ) für Schäden am gemieteten Fahrzeug freistellen. Von der Verpflichtung gemäß Ziffern 6-10 ist der Mieter nicht befreit.
a) Der Mieter haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, insbesondere  bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit oder bei Nichtbeachtung des Zeichens 265 StVO (Durchfahrtshöhe) unbeschränkt für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Unfallschäden. Im übrigen haftet der Mieter unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die bei der Benutzung  zu einem verbotenen Zweck ( Ziffer 8), durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. Hat der Mieter sich unerlaubt vom Unfallort entfernt ( § 142 StGB) oder seine Pflichten gemäß Ziffern 6 und 9 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzungen hätten keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles.
b) Soweit die Haftungsfreistellung ausdrücklich im Mietvertrag ausgeschlossen wurde, haftet der Mieter bei von ihm verschuldeten Unfallschäden für reine Reparaturkosten bzw. bei Totalschäden auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich Restwert. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
c) Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter bis zur Höhe einer Tagesmiete für jeden Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug des Vermieters  nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt auch hier der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

13. Fälligkeit und Verjährung
Für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Fahrzeuges gilt die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten nach §§ 558, 225 BGB, vom Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeuges an gerechnet.
Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden die Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die amtlichen Ermittlungsakten hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt auch in diesem Fall spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Fahrzeuges.
Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um die Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.

14. Datenschutzklausel
Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter die notwendigen Vertragsdaten speichert und diese über den zentralen Warnring dem Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V., Grafenberger Allee 363, 40235 Düsseldorf, an die bei diesem angeschlossenen Vermietunternehmen im Falle  nicht  vertragsgemäßen Verhaltens zusammen mit dem jeweiligen Anlass ( z.B. Fahrzeug nicht zurückgegeben, falsche Angaben zur Anmietung gemacht, falsche bzw. verlustig gemeldete Personalurkunden  vorgelegt, Nichtzahlung, absichtlich Unfall herbeigeführt)  meldet, soweit dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des Vermieters, eines angeschlossenen Mitgliedes des BAV oder der Allgemeinheit erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass der Mieter ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss dieser Datenübermittlung hat. Der Vermieter wird ermächtigt, Auskünfte über den Mieter bei dem BAV  über die Vertrauenswürdigkeit des Kunden und/oder eventuelle Vertragsverletzungen bei anderen Vermietunternehmungen zu erhalten. Der BAV  wird zur Auskunftserteilung ermächtigt, wenn ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft dargelegt wird. Der BAV übermittelt nur objektive Daten. Der Mieter kann sowohl bei dem Vermieter  als auch bei dem BAV Auskunft über die jeweils gespeicherten Daten erhalten.
Bei dem zentralen Warnring des BAV handelt es sich um die Datenbank WANDA, also eine Warndatei auf Computerbasis, die bei der Firma Robert Krichenbauer, elektronische Informations-Systeme GmbH, Adolf-Kolping-Platz 4, 92637 Weiden, geführt wird.

15. E-Mailadresse / Newsletter
Durch die Angabe meiner E-Mailadresse, erkläre ich mich einverstanden, E-Mails und Newsletter der as autovermietung saar winter GmbH zu erhalten. Diese Zustimmung kann ich jederzeit wiederrufen.

16. Gerichtsstand
Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ferner, wenn der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Vollkaufmann ist.

 

as in Saarlouis
Wallerfangerstr. 102
| 66740 Saarlouis
| Fon: +49 (0) 6831 13 99
as in Völklingen
Bismarckstr. 152
| 66333 Völklingen
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Die as autovermietung saar bietet Mietfahrzeuge, Trans- porter, Sonderfahrzeuge, uvm..